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Gebirgs-Trachten-Erhaltungsverein Almfrieden Aubing e.V.

Satzung

Erstellt: 12.10.1991

Letztmalig geändert: 27.6.1992

Übersicht der Paragraphen:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedsbeitrag

§ 5 Vorstand

§ 6 Ausschuss uns Revisoren

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 11 Protokollieren von Beschlüssen

§ 12 Schenkungen

§ 13 Ende der Mitgliedschaft

§ 14 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

Der Verein führt den Namen:

„Gebirgs-Trachten-Erhaltungs-Verein Almfrieden Aubing“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: „Gebirgs-Trachten-Erhaltungs-Verein Almfrieden Aubing e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in München Aubing.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Isargaues Sitz München und erkennt dessen Satzung an.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Gebirgstracht, der alten Bräuche und Sitten, sowie die Pflege und Erhaltung der Schuhplatter und des Volkstanzes.

Der Satzungszweck verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet und selbstlos tätig.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) Aktiven Mitgliedern

b) Passiven Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

a) Aktive Mitglieder sind solche, welche die Miesbacher Tracht tragen und sich aktiv am Vereinsgeschehen beteiligen.

b) Passive Mitglieder sind alle Mitglieder, die keine Tracht haben. Sie sollen aber sonst nach Möglichkeit aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen.

c) Die Ehrenmitgliedschaft kann einem Mitglied verliehen werden, das sich um den Verein verdient gemacht hat oder sich besondere Verdienste um die Trachtensache erworben hat. Einzelheiten regelt die Vereinsordnung.

Zur Vereinsjugend gehören Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum 17. Lebensjahr.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen und teilt seine Entscheidung den Mitgliedern mit. Bei Ablehnung eines ‚Antrags ist er nicht verpflichtet die Gründe mitzuteilen.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich mit der Unterschrift zu Zahlung der Mitgleisbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben und zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden, auf Antrag der Vorstandschaft, von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden

1. Vorplattler

1. Kassier

Schriftführer

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder 2 Personen aus dem Vorstand.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Für die internen Tätigkeiten in der Vorstandschaft werden eigene Richtlinien (Vereinsordnung) erstellt, welche nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

§ 6 Ausschuss uns Revisoren

Der Ausschuss besteht aus:

2. Kassier

2. Vorplattler

Jugendleiter

1. Fähnrich

2. Fähnrich

Inventarverwalter

Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Gleiches gilt auch für die zwei Revisoren, die als unabhängige Prüfer anzusehen sind.

Die Revisoren sind jedoch nicht im Ausschuss tätig und dürfen auch kein anderes Amt im Vorstand oder im Ausschuss bekleiden. (Wahrung der Neutralität)

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/3 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist aber dieser auch verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Die Vorstandschaft hat bei ordentlicher Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten. Sie ist auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes zu entlasten.

Bei ordentlicher Ladung ist die Mitgliederversammlung in jedem Falle beschlussfähig, egal wie viele Mitglieder anwesend sind.

Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10, der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 17. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, mit Ausnahme bei Abstimmungen, welche ihn persönlich betreffen. Dann hat der Betreffende kein Stimmrecht.

Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.

§ 12 Schenkungen

Gegenstände die dem Verein zur unwiderruflichen Nutzung übergeben, bzw. geschenkt wurden, sind Schenkungen. Eine Schenkungsurkunde oder ähnliches wird nicht ausgestellt.

§ 13 Ende der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

Beiträge sind bis zum Ausscheiden aus dem Verein zu entrichten. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder der Wegfall des satzungsmäßigen Zweckes kann nur in einer Mitgliederversammlung, welche alleinig zu diesem Zweck einzuberufen ist, mit 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Der Verein gilt auch als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl auf weniger als 5 (fünf) abgesunken ist.

Bei Auflösung oder Wegfall des satzungsmäßigen Zweckes fällt das Vermögen dem Isargau Sitz München zu, das Vereinsinventar, die Fahnen und Bücher werden dem Bayerischen-National-Museum München Abteilung Volksunde übergeben. Beide haben die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.