Gebirgs-Trachten-Erhaltungsverein Almfrieden Aubing e.V.
Satzung
Erstellt: 12.10.1991
Letztmalig geändert: 27.6.1992
Übersicht der Paragraphen:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeitrag
§ 5 Vorstand
§ 6 Ausschuss uns Revisoren
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen
§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 11 Protokollieren von Beschlüssen
§ 12 Schenkungen
§ 13 Ende der Mitgliedschaft
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft
Der Verein führt den Namen:
„Gebirgs-Trachten-Erhaltungs-Verein Almfrieden Aubing“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: „Gebirgs-Trachten-Erhaltungs-Verein Almfrieden Aubing e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in München Aubing.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Isargaues Sitz München und erkennt dessen Satzung an.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Gebirgstracht, der alten Bräuche und Sitten, sowie die Pflege und Erhaltung der Schuhplatter und des Volkstanzes.
Der Satzungszweck verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet und selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Aktiven Mitgliedern
b) Passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
a) Aktive Mitglieder sind solche, welche die Miesbacher Tracht tragen und sich aktiv am Vereinsgeschehen beteiligen.
b) Passive Mitglieder sind alle Mitglieder, die keine Tracht haben. Sie sollen aber sonst nach Möglichkeit aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen.
c) Die Ehrenmitgliedschaft kann einem Mitglied verliehen werden, das sich um den Verein verdient gemacht hat oder sich besondere Verdienste um die Trachtensache erworben hat. Einzelheiten regelt die
Vereinsordnung.
Zur Vereinsjugend gehören Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum 17. Lebensjahr.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen
und teilt seine Entscheidung den Mitgliedern mit. Bei Ablehnung eines ‚Antrags ist er nicht verpflichtet die Gründe mitzuteilen.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich mit der Unterschrift zu Zahlung der Mitgleisbeiträge für den beschränkt
Geschäftsfähigen.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben und zur Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden, auf Antrag der Vorstandschaft, von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
2. Vorsitzenden
1. Vorplattler
1. Kassier
Schriftführer
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der 1.
Vorsitzende oder 2 Personen aus dem Vorstand.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Für die internen Tätigkeiten in der Vorstandschaft werden
eigene Richtlinien (Vereinsordnung) erstellt, welche nicht Bestandteil dieser
Satzung sind.
§ 6 Ausschuss uns Revisoren
Der Ausschuss besteht aus:
2. Kassier
2. Vorplattler
Jugendleiter
1. Fähnrich
2. Fähnrich
Inventarverwalter
Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Gleiches gilt auch für die zwei
Revisoren, die als unabhängige Prüfer anzusehen sind.
Die Revisoren sind jedoch nicht im
Ausschuss tätig und dürfen auch kein anderes Amt im Vorstand oder im Ausschuss
bekleiden. (Wahrung der Neutralität)
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse
des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen
Versammlung von 1/3 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief
einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet,
bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist aber dieser auch verhindert,
so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme
von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen.
Die Vorstandschaft hat bei ordentlicher
Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten. Sie ist auf Antrag eines
ordentlichen Mitgliedes zu entlasten.
Bei ordentlicher Ladung ist die Mitgliederversammlung in
jedem Falle beschlussfähig, egal wie viele Mitglieder anwesend sind.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Satzungsänderung ist
eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des
Vereins eine solche von 9/10, der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 17.
Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, mit Ausnahme bei
Abstimmungen, welche ihn persönlich betreffen. Dann hat der Betreffende kein Stimmrecht.
Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.
§ 12 Schenkungen
Gegenstände die dem Verein zur unwiderruflichen Nutzung
übergeben, bzw. geschenkt wurden, sind Schenkungen. Eine Schenkungsurkunde oder
ähnliches wird nicht ausgestellt.
§ 13 Ende der Mitgliedschaft
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den
Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der
abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Beiträge sind bis zum Ausscheiden aus dem Verein zu
entrichten. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung oder der Wegfall des satzungsmäßigen Zweckes
kann nur in einer Mitgliederversammlung, welche alleinig zu diesem Zweck
einzuberufen ist, mit 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Der Verein gilt auch als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl
auf weniger als 5 (fünf) abgesunken ist.
Bei Auflösung oder Wegfall des satzungsmäßigen Zweckes fällt
das Vermögen dem Isargau Sitz München zu, das Vereinsinventar, die Fahnen und Bücher
werden dem Bayerischen-National-Museum München Abteilung Volksunde übergeben.
Beide haben die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden.